"Mach´s wieder gut"
Unter dem Begriff Täter-Opfer-Ausgleich werden die Bemühungen um einen Ausgleich zwischen (mutmaßlichem) Täter und Opfer einer Straftat verstanden. Neben der möglichen Schadenswiedergutmachung geht es auch um den ideellen Ausgleich von begangenem und erlittenem Unrecht durch Verantwortungsübernahme auf der einen und Bereitschaft zu einem derartigen Ausgleich auf der anderen Seite. Für die Strafzumessung ist der Täter-Opfer-Ausgleich bereits seit 1986 im § 46 Strafgesetzbuch (StGB) zu finden. In diesem Rahmen wird nur der TOA für Erwachsene abgedeckt. Auch ohne richterlichen Beschluss oder eine Verfügung durch die Staatsanwaltschaft ist die Kontaktaufnahme möglich, als sogenannte Selbstmeldung.
TOA - Auf einen Blick:
- kostenfrei
- Wiedergutmachung materiell oder immateriell
- Gewährleistung des Datenschutzes
- Unparteilichkeit und Neutralität der Schlichterin
- unter Umständen Einstellung des Verfahrens oder strafmildernde Berücksichtigung
- unter Umständen außergerichtliche Klärung
- Vermeidung von kosten-und zeitintensiven Straf-und Zivilverfahren
- vor Anzeige, während eines laufenden Verfahrens und in der Haft möglich
- Mitbestimmung und aktive Beteiligung
- Wiederherstellung des Rechts- und Sozialfriedens
- Tat(folgen)aufarbeitung
- hohe Lern- und Reflexionsdimension
- Beantwortung wichtiger Fragen
- Beistand und Unterstützung